Öffentliche Urkunden

Die Aufnahme von öffentlichen Urkunden ist die Kernaufgabe des Notars. Ein Dokument gilt dann als öffentliche Urkunde, wenn diese nach dem in der Notariatsordnung geregelten Beurkundungsverfahren und unter Beachtung sämtlicher wesentlicher Förmlichkeiten durch den Notar aufgenommen wurde.

Öffentliche notarielle Urkunden können sein:

  • Notariatsakte
  • Beurkundungen von rechtserheblichen Tatsachen
  • Notarielle Protokolle

Öffentliche Urkunden gelten als ein sicheres Beweismittel für die „Echtheit" und „Richtigkeit" eines Dokuments. Sie begründen die Vermutung, dass die Urkunde von der als Aussteller bezeichneten Person stammt - das ist die "Echtheit". Sie begründen die Vermutung über den Inhalt der Urkunde - das ist die „Richtigkeit". Wenn der Notar eine öffentliche Urkunde aufnimmt, gelten strenge Prüfungs- und Belehrungspflichten.

Das Verfahren zur Aufnahme von Notariatsakten verpflichtet den Notar darüber hinaus zur Klärung des Sachverhalts, zur Erforschung des „wahren Willens" der Vertragsparteien und er muss die ermittelten Ergebnisse in rechtlich wirksamer Form schriftlich niederlegen. Der Notar hat die Parteien über den rechtlichen Sinn und die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu belehren. In der Praxis umfasst eine solche Belehrung auch oft die wirtschaftlichen Konsequenzen des Rechtsgeschäfts. Aus gutem Grund ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Notar bei einer Reihe von Geschäften hinzugezogen werden muss:

  • im zivilrechtlichen Bereich
  • im gesellschaftsrechtlichen Bereich
  • Vollstreckbarkeit Notariatsakte können so augestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können: als vollstreckbarer Notariatsakt. Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichsurteils, ohne Ergebnis eines Rechtsstreits zu sein. Er ist ein kostengünstiges Mittel, einen Exekutionstitel zu schaffen.

Im Auftrag des Gerichts

Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des Notars ist die Tätigkeit als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär). Als solcher übt der Notar Aufgaben der Gerichtsbarkeit aus. Die häufigste und wichtigste Aufgabe als „Gerichtskommissär" ist die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen.

Verlassenschaftsabhandlungen:
Die Abwicklung von Verlassenschaften ist eines von vielen Beispielen dafür, welchen Beitrag die Notare zur Rechtspflege in Österreich leisten. Es ist kaum bekannt, dass die Notare rund 20 % aller Verlassenschaften unentgeltlich abwickeln. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.

Grundbuch- und Firmenbuchabfrage:
Das Grundbuch und das Firmenbuch sind in Form elektronischer Datenbanken geführt. Der Notar fertigt als Gerichtskommissär amtliche Auszüge aus dem Grundbuch oder Firmenbuch an und bestätigt dadurch die Echtheit des Auszugs und des Inhalts.

Im Auftrag der Bürger

Die Notare sind erfahrene Berater und umsichtige Begleiter bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen auf allen Rechtsgebieten.

Privaturkunden

Notare verfassen auch Privaturkunden. Nämlich dann, wenn für Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte weder ein Notariatsakt noch eine notarielle Urkunde verlangt wird.
Weitere Verträge bei deren Errichtung und Abwicklung Ihr Notar gerne behilflich ist:

  • Kauf, Schenkung oder Übergabe
  • Grundbuchseingaben
  • Gesellschaftsverträge
  • Firmenbucheingaben
  • Ehe und Partnerschaft
  • Adoption
  • Scheidungsvergleich
  • Erbrecht
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Vorsorgevollmacht
  • Sachwalterschaft
  • Patientenverfügung
  • Verteidiger in Strafsachen
  • Sonstige Vertretungstätigkeiten
  • Der Notar als Parteienvertreter